"Trauern ist liebevolles Erinnern"
Art. 8 des Bestattungsgesetzes enthält eine Begriffsbestimmung des Friedhofes. Danach sind Friedhöfe öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Diese Definition geht von einer zweifachen Zweckbestimmung des Friedhofes aus:
- Er hat eine geordnete Bestattung des Verstorbenen zu gewährleisten und dient insoweit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- gleichzeitig hat er als würdige letzte Ruhestätte eine schickliche Bestattung zu ermöglichen.
Der Friedhof ist also nicht nur gemeinsame Begräbnisstätte, sondern ein Ort der Totenruhe und der Totenehre.