Grundsteuer 2025:

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Informationen zur Erhebung der Grundsteuer ab 2025

Am 10.04.2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des aktuellen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. Der neue Grundsteuerbescheid beinhaltet erstmals die Bewertung der Grundsteuer nach der gesetzlich in Bayern vorgeschriebenen neuen Bewertungsmethode. Somit ist die „neue“ Grundsteuer also erstmalig ab 01.01.2025 zu zahlen. Dies betrifft alle Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet (Grundsteuer A und B).

Verfahren

Nach Eingang der Grundsteuer-Erklärung erfolgte die Feststellung der Äquivalenzbeträge und des Grundsteuermessbetrages auf den Stichtag 01.01.2022 durch die Finanzämter. Diese Bewertungen führte ausschließlich das Finanzamt durch, welches den Gemeinden anschließend den entsprechenden Grundsteuermessbetrag übermittelt hat. Auf dessen Grundlage hat die Stadt Langenzenn Ihre zu zahlende Grundsteuer 2025 ermittelt.

Einzelheiten der Grundsteuerberechnung und -erhebung

Wie bisher berechnet sich die Grundsteuer in einem Dreischritt. Die ersten beiden Schritte, die Ermittlung der Äquivalenzbeträge und -hierauf aufbauend- des Grundsteuermessbetrages, erfolgen durch das Finanzamt. Im dritten Schritt legen die erhebungsberechtigten Gemeinden die konkrete Höhe der Grundsteuer fest: Dies geschieht durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz.

Sowohl der Steuerpflichtige als auch die Stadt Langenzenn sind an die Messbetragsdaten des Finanzamtes gebunden. Einzig auf dieser Grundlage erfolgt die Berechnung und Erhebung der Grundsteuer.

Grundsteuerbescheid

Gemeinden erlassen Grundsteuerbescheide bei der erstmaligen Festsetzung der Grundsteuer. Diese sind so lange rechtswirksam, bis durch eine Änderung ein neuer Bescheid erlassen werden muss (z.B. Eigentümerwechsel, Änderung des Hebesatzes durch die Gemeinde, Änderung des Grundsteuermessbetrages durch die Finanzämter, etc.). Für das Jahr 2025 erhalten, aufgrund des neuen Grundsteuer-Reformgesetzes, alle Eigentümer einen neuen Grundsteuerbescheid.

Werden Berichtigungen vom Finanzamt anerkannt, erfolgt eine Anpassung der Grundlagenbescheide durch das Finanzamt und die Gemeinde wird einen neuen Grundsteuerbescheid erlassen.

Warum bekomme ich einen Bescheid obwohl das Objekt bereits veräußert wurde?

Da Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt (Stichtag 01.01.2022) noch Eigentümer waren. Erfolgte in der Zwischenzeit ein Eigentümerwechsel, hat diesen das Finanzamt noch nicht nachvollzogen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das zuständige Finanzamt.

Zahlungen der Grundsteuer an die Stadt Langenzenn

Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben gültig. Bitte vergessen Sie nicht Ihre Daueraufträge entsprechend bei Ihrer Bank abzuändern.

Wichtig: Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Langenzenn sind immer direkt an das Finanzamt Fürth, Stresemannplatz 15, 90763 Fürth zu richten.

Wichtige Prüfpunkte

Nachfolgend stellen wir Ihnen Ihre wichtigsten Prüfpunkte nach Erhalt des neuen Grundsteuer-Bescheids dar und geben Ihnen Hinweise zum Vorgehen, sollte etwas fehlerhaft sein. Beachten Sie dabei bitte auch die Hinweise zum jeweils richtigen Ansprechpartner für die Rückfragen zu den Prüfpunkten:

Fehlerhafte Adresse

Falls Sie konkrete Fragen oder Anliegen zu Adress- oder Namensänderungen haben, können Sie sich gerne telefonisch an uns wenden, jedoch kann es aufgrund des zu erwartenden erhöhtem Arbeits- und Telefonaufkommens zu Verzögerungen und Wartezeiten kommen. Alternativ können Sie uns per Post oder E-Mail (grundsteuer(@)langenzenn.de) kontaktieren.

Fehlerhafter Eigentümer

Sollte der Bescheid der Gemeinde nicht an den/die richtigen Eigentümer erlassen worden sein bzw. stimmen die Eigentumsverhältnisse nicht, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Fürth. Die Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters finden Sie in dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptfeststellung zum 01.01.2022. Sie erreichen das Finanzamt Fürth auch unter der Rufnummer 0911-7435-0 (Zentrale).

Fehlerhaftes Objekt

Bitte überprüfen Sie, für welches Objekt die Grundsteuer veranlagt wurde (Straße, Hausnummer bzw. Flurnummer mit Gemarkung). Auch die Art und Lage der wirtschaftlichen Einheit sollten überprüft werden (unbebautes bzw. bebautes Grundstück, Land- und Forstwirtschaft). Hier können Sie sich direkt an die Stadt wenden. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid der Stadt Langenzenn.

Fehlerhafter Grundsteuermessbetrag

Dieser Wert wird der Stadt vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt und zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Vergleichen Sie den verwendeten Wert der Stadt Langenzenn bitte mit dem Wert, der Ihnen im Bescheid des Finanzamtes mitgeteilt wurde. Bei evtl. Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Die Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters finden Sie auf dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptfeststellung zum 01.01.2022.

SEPA-Mandat

Bereits an die Gemeinde erteilte SEPA-Mandate zur Abbuchung der Grundsteuer behalten ihre Gültigkeit. Bitte überprüfen Sie die Bankverbindung, die in Ihrem Bescheid angegeben ist, auf ihre Richtigkeit. Sollte sich die Bankverbindung geändert haben und Sie weiterhin eine Abbuchung durch die Gemeinde wünschen, können Sie sich direkt an die Stadtkasse Langenzenn wenden (stadtkasse@langenzenn.de oder Tel. 09101-703-313).

Für den Fall, dass keine Bankverbindung im Bescheid angegeben ist, liegt uns kein SEPA-Mandat vor. In diesem Fall erhalten Sie mit dem Grundsteuerbescheid einen Vordruck. Soll die Grundsteuer künftig durch uns abgebucht werden, muss der Vordruck vom Kontoinhaber ausgefüllt, unterschrieben und im Original an uns gesandt werden. Auskünfte/Informationen zum SEPA-Mandat erhalten Sie in der Stadtkasse.

Widerspruch

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass das Einlegen eines Widerspruchs Sie nicht von der fristgerechten Zahlungspflicht der Grundsteuer entbindet. Ein Widerspruch ist kein Vollstreckungshindernis.

Da wir mit einem verstärkten Aufkommen an Rückfragen rechnen, bitten wir Sie diese vorrangig schriftlich an uns zu richten - per Brief oder per E-Mail -. Persönliche Vorsprachen im Steueramt sind nur nach Terminvereinbarung möglich.

E-Mails zur Kontaktaufnahme senden Sie bitte an grundsteuer(@)langenzenn.de. Vielen Dank.
Für weitere Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

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Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadt Langenzenn
  • Friedrich-Ebert-Straße 7
  • 90579 Langenzenn

Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Dienstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
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