Ortsrecht & Satzungen: Stadt Langenzenn

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Herzlich Willkommen in Langenzenn
Herzlich Willkommen in Langenzenn

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Satzungen und Verordnungen

Die Satzungen und Verordnungen einer Gemeinde bilden deren Ortsrecht und sind damit wesentliche rechtliche Grundlagen kommunalen Handelns.

Hier finden Sie die aktuellen Satzungen der Stadt Langenzenn.

Satzungen

Allgemeine Verwaltung

Versorgungseinrichtungen

Entsorgungseinrichtungen

Soziale, kulturelle & Freizeiteinrichtungen

Straßenwesen

Wirtschaftliche Betätigung

Öffentliche Sicherheit & Ordnung

Bauwesen

Finanz- & Abgabewesen

Weitere Satzungen

Der Erlass

  • sowohl den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechender
  • als auch den Anforderungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung genügender Satzungen und Verordnungen ist eine der wichtigsten und anspruchvollsten Aufgaben für Gemeinderat und Gemeindeverwaltung. Erfüllt das Ortsrecht diese Voraussetzungen, wird es zum idealen Handwerkszeug gemeindlicher Verwaltung, erspart Ärger im Vollzug sowie rechtliche Auseinandersetzungen.

Die Gemeinden können aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) zur Regelung ihrer Angelegenheiten im eigenen Wirkungskreis Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen und Verordnungen sind jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (Art. 23 Satz 2 GO).

Der Erlass einer Satzung oder Verordnung bewirkt, dass sowohl die Bürger als auch die Gemeinde an sie gebunden sind. Von den Satzungs- und Verordnungsbestimmungen kann daher nicht, selbst auf der Grundlage eines einfachen Gemeinderatsbeschlusses, abgewichen werden, da dies das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde. Eine Abweichung ist nur dann möglich, soweit dies in der Satzung oder Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Satzung oder Verordnung von der Gemeinde förmlich geändert oder aufgehoben wird.

Kommunale Gebühren, Beiträge und Steuern

Kommunale Gebühren, Beiträge und Steuern sind Abgaben, die die Stadt Langenzenn aufgrund ihrer Satzungen erhebt. Beiträge und Steuern werden mittels eines Bescheids erhoben, d.h. von der Stadt Langenzenn einseitig eingefordert, wenn sie fällig sind.

Gebühr

Eine Gebühr stellt die Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme einer städtischen Einrichtung bzw. die Bezahlung für eine tatsächlich in Anspruch genommene Leistung der Stadt dar. Beispiel: Hallenbadbenützungsgebühr, Kindergartengebühr.

Beitrag

Ein Beitrag ist hingegen nicht als unmittelbare Gegenleistung für eine bestimmte, in Anspruch genommene Leistung zu zahlen, sondern dafür, dass die Stadt Langenzenn bestimmten Personen Vorteile gewährt. Auch wenn der einzelne die Vorteile nicht nutzt, muss er als Begünstigter hierfür bezahlen. Beispiel: Erschließungsbeiträge. Sie sind zu entrichten, egal ob das Grundstück bebaut wird oder nicht.

Steuer

Der Steuer steht – noch weiter gehend – gar keine im Zusammenhang mit der Abgabe stehende Gegenleistung gegenüber. Die Steuer dient also nicht der Finanzierung dessen, woran die Steuer anknüpft. Sie dient vielmehr allgemein und ohne Zweckbindung der Finanzierung der Gemeindeangelegenheiten. Beispiel: Hundesteuer. Sie wird nicht zur Verbesserung der Hundehaltungsbedingungen eingesetzt.

Entgelt

Ein Entgelt ist demgegenüber zu entrichten, wenn die Stadt Langenzenn mit dem Zahlungspflichtigen einen Vertrag geschlossen hat, die Benutzung einer Einrichtung also privatrechtlich geregelt hat. Ob die Benutzung einer städtischen Einrichtung öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (also eine Benutzungs- und Gebührensatzung besteht) oder privatrechtlich (also Vertragsbedingungen, eine Hausordnung und ein Entgeltverzeichnis existieren) steht der Kommune frei und ist deshalb von Einrichtung zu Einrichtung und von Kommune zu Kommune unterschiedlich.

Bewehrungsvorschriften

Bewehrungsvorschriften legen fest, welche Zuwiderhandlungen gegen die Verbote oder Gebote einer Satzung oder Verordnung mit einer Geldbuße belegt werden können.

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadt Langenzenn
  • Friedrich-Ebert-Straße 7
  • 90579 Langenzenn

Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Dienstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
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