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Allgemeinverfügung
Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Verordnung über kleine und mittlereFeuerungsanlagen (1. BImSchV); Erlasseiner Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1.BImSchV aufgrund der Gasmangellage
Das Landratsamt Fürth erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
I. Gemäß §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb genommene Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV, die noch nicht abgebaut wurden und für die der Betreiber ein Formular zum
Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
eingereicht hat, dürfen vorübergehend wieder in Betrieb genommen werden.
II. Durch die Wiederinbetriebnahme der Holzfeuerung muss der Betrieb einer vorhandenen
Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt werden.
III. Mit dem Betrieb der Feuerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber
die Aufnahme des Betriebs unter Vorlage des Formulars „Merkblatt und Erklärung zur
Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder des Formulars
„Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ beim Landratsamt Fürth angezeigt hat. Mit der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Feuerungsanlage lediglich stillgelegt, jedoch noch nicht abgebaut wurde. Der Betreiber hat den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Betriebsaufnahme
zu unterrichten.
V. Diese Allgemeinverfügung tritt am 08.09.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 07.09.2023 außer Kraft.
Hinweise:
1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Aushang des Landratsamt Fürth, Dienststelle Zirndorf, im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf sowie im Aushang des Landratsamt Fürth, Dienststelle Fürth, Stresemannplatz 11, 90763 Fürth zur Einsicht aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).
2. Ab dem Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung (mit Ablauf des 07.09.2023), können
die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine re-
gelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich.
3. Die Anzeige nach Ziffer III. durch den Anlagenbetreiber kann sowohl vor als auch nach
Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht
Ansbach in 91522 Ansbach
Postfachanschrift: Postfach 616,
91511 Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24,
91522 Ansbach,
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer
für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs
per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich
elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Kla-
geerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Zirndorf, den 25.08.2022
Landratsamt Fürth
Sommerhäuser
Oberregierungsrat
Anlage Formular Notbetrieb Einzelraumfeuerungsanlage (PDF-Datei)
Anlage Formular Notbetrieb zentrale Heizungsanlage (PDF-Datei)