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Einwohnermeldewesen
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder digital einen Termin.
1. Wann muss ich mich an-, ab- bzw. ummelden?
Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes muss sich jeder, der eine Wohnung bezieht, bei der Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anmelden. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde müssen Sie sich ummelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und nicht in eine neue Wohnung im Inland einzieht, muss sich abmelden. Auch eine Nebenwohnung muss nach Aufgabe abgemeldet werden. Bei einem Umzug innerhalb von Deutschland enftällt die Abmeldepflicht. In diesem Fall genügt die Anmeldung am neuen Wohnsitz.
2. Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtig ist jeder der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen unter 16 Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter bzw. für Personen, die unter Betreuung stehen, der Betreuer, die Meldung vornehmen. Ausgenommen von der Meldepflicht sind beispielsweise Besucher oder im Ausland lebende Saisonarbeiter welche sich nicht länger als drei Monate in Deutschland aufhalten.
3. Gibt es eine Frist zur Meldung?
Gemäß den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes müssen An-, Ab- bzw. Ummeldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
4. Was kostet mich die An-, Ab- bzw. Ummeldung?
Die Meldungen sind kostenfrei.
5. Was muss ich tun, um mich an-, ab- bzw. umzumelden?
Wenn Sie die Meldung nicht digital vornehmen möchten, vereinbaren Sie einen Termin.
Nachfolgende Unterlagen müssen zum Termin mitgebracht werden:
- Personalausweis, Reisepass (falls vorhanden)
- ggf. Geburtsurkunde bei Kindern, die noch kein Ausweisdokument besitzen
- die Wohnungsgeberbestätigung
- ggf. eine Vollmacht, falls Sie eine dritte Person mit der Meldung betrauen möchten (z.B. bei unverheirateten Paaren und Jugendlichen ab 16 Jahren)
Sollte ein Erziehungsberechtigter mit einem minderjährigen Kind zuziehen, benötigen wir die Zustimmung des zweiten Erziehungsberechtigen (Formular Erklärung Sorgeberechtigter (PDF-Dokument, 590,86 KB, 10.06.2026)) alternativ eine Negativerklärung des Jugendamts.
6. Wie erfolgt die Erklärung des Wohnungsgebers?
Seit dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei An- und Ummeldung einer Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers, die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung, vorzulegen.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
7. Formulare
- Anmeldung bei der Meldebehörde (PDF-Dokument, 1,86 MB, 20.02.2023)
- Abmeldung bei der Meldebehörde (PDF-Dokument, 1,15 MB, 05.04.2023)
- Beiblatt bei mehreren Wohnungen (PDF-Dokument, 1,02 MB, 12.05.2020)
- Wohnungsgeberbestätigung (PDF-Dokument, 1,09 MB, 12.02.2024)
- Formular Erklärung der Sorgeberechtigten (PDF-Dokument, 590,86 KB, 10.06.2026)



