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Zugangseröffnung - Erklärung der Stadt Langenzenn
nach Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Die Stadt Langenzenn bietet Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation an. Gesetzliche Grundlage für die elektronische Kommunikation ist Art. 3a Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz (BayVwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang eröffnet hat.
Die Stadt Langenzenn hat diesen Zugang unter nachfolgenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation eröffnet:
Für die Stadt Langenzenn ist ein elektronisches Kontaktformular auf der Homepage eingerichtet. Die Mitteilung, sowie Datum, Uhrzeit und Adresse werden als E-Mail unverschlüsselt an uns übertragen. Darüber hinaus sind für jede(n) Mitarbeiter*innen personalisierte E-Mail-Adressen angelegt. Ebenso können Sie sich an poststelle(@)langenzenn.de wenden.
Wenn Sie uns elektronisch kontaktieren, gehen wir davon aus, dass wir Ihnen auch auf diesem Wege antworten dürfen, soweit Vorschriften (z.B. förmliche Zustellung) dem nicht entgegenstehen. Bitte beachten Sie, dass wegen der generellen Unsicherheit im Bereich E-Mail-Kommunikation eine Übermittlung nicht gewährleistet werden kann.
Die Stadt Langenzenn nimmt keine sogenannten E-Mail Einschreiben entgegen. Eine verschlüsselte Form des E-Mail Verkehrs wird derzeit nicht angeboten.
Die Gesamtgröße einer E-Mail inklusive Anhänge (Attachments) ist auf eine Größe von 25 Megabyte (MB) beschränkt. Sofern Sie uns größere Daten schicken wollen, so nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt mit uns auf.
Dateien in den zulässigen Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Stadt Langenzenn nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen. Da ZIP-Anhänge-Anhänge auch als sogenannte SPAM-Mails zur Verteilung gefährlicher Schadsoftware genutzt werden, können diese durch unsere Filter-Software abgewiesen werden.
De-Mail
Die Zentrale Poststelle der Stadt Langenzenn ist auch per De-Mail zu erreichen:
info(@)poststelle-langenzenn.de-mail.de
Dafür ist auch beim Absender ein De-Mail-Konto Voraussetzung, eine Zusendung über ein normales E-Mail-Konto an diese Adresse ist nicht möglich.
Die Gesamtgröße einer E-Mail inklusive Anhänge (Attachments) ist auf eine Größe von 20 Megabyte (MB) beschränkt. Dateien in den zulässigen Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Stadt Langenzenn nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
Unterstützte Dateiformate
Die Stadt Langenzenn kann leider nicht alle auf dem Markt gängigen Dateiformate und Anwendungen unterstützen und nimmt Dateien nur in folgenden Formaten entgegen:
- Word für Windows ( *.docx)
- Excel für Windows (*.xlsx)
- Portable Document Format (*.pdf)
- OpenDocument-Text (*.odt)
- OpenDocument-Tabellendokument (*.ods)
- Textdateien im Format ANSI (*.txt)
- Joint Photographic Expert Group (*.jpg)
- Graphics Interchange Format (*.gif)
- Tag Image File Format (*.tif)
- Bitmap Pictures (*.bmp)
Weitere Formate sind nur nach vorheriger Rücksprache und mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden. Dateien in nicht lesbaren Dateiformaten werden an die Absenderstelle zurückgeschickt.
Spam-Filter
Die Stadt Langenzenn verwendet eine Software zur Filterung von unerwünschten E-Mails (Spam-Filter). Durch den Spam-Filter können Ihre Emails abgewiesen werden, weil diese durch bestimmte Merkmale fälschlich als Spam identifiziert wurden. Wenn Sie Probleme bei der Übermittlung von E-Mails an die Stadt Langenzenn haben, können Sie uns das entweder telefonisch oder über unser Kontaktformular mitteilen.
Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
- bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes;
- bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
- durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten.
In den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.