Standesamt: Stadt Langenzenn

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Langenzenn
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Herzlich Willkommen in Langenzenn
Herzlich Willkommen in Langenzenn

Hauptbereich

Eheschließung

Hier finden Sie alles zum Thema Eheschließung in der Übersicht.

1. Was brauche ich zur Eheschließung?

  • Gültigen Reisepass oder Personalausweis
  • Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt von der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes, zur Vorlage beim Standesamt, zum Zwecke der Eheschließung (enthält den Familienstand, die Staatsangehörigkeit und die aktuelle Meldeadresse).
  • Wenn Sie mit Hauptwohnsitz in Langenzenn gemeldet sind, erhalten Sie dieses Dokument im Bürgerbüro. Die Aufenthaltsbescheinigung muss von allen Bürgern vorgelegt werden (unabhängig von der Nationalität), und ist nicht zu verwechseln mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Staatsangehörige. 
  • Neu ausgestellte beglaubigte Ablichtung  aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate); erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes 
  • Für den Fall, dass Sie bereits gemeinsame Kinder haben:
    Neu ausgestellte Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder. In den  Geburtsurkunden der Kinder (die Sie beim Geburtsstandesamt des jeweiligen Kindes erhalten), müssen beide Elternteile eingetragen sein. Haben Sie schon eine Sorgeerklärung für gemeinsame Kinder abgegeben, legen Sie diese bitte ebenfalls vor.

Wenn Sie beide noch nicht verheiratet waren (bzw. noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben), volljährig und Deutsche sind, reichen die voranstehend genannten Unterlagen voraussichtlich aus.

2. Wenn ich schon einmal verheiratet war oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte, benötige ich zusätzlich:

  • Einen urkundlichen Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe/Lebenspartnerschaft. 
  • Das wird in der Regel eine aktuelle, beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Auflösungsvermerk (bei Eheschließung nach dem 01.01.2009), oder  bei Eheschließung zwischen 01.01.1958 und 31.12.2008 eine beglaubigte Abschrift von dem als Heiratsbuch fortgeführten Familienbuch sein (erhältlich bei dem deutschen Standesamt bei dem die Ehe geschlossen wurde).
  • In Ausnahmefällen, (z.B. weil die Ehe im Ausland geschlossen wurde, und in Deutschland kein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde), können die Angaben zur Vorehe auch durch die Vorlage einer Heiratsurkunde in Verbindung mit dem  rechtskräftigen Scheidungsurteil oder der Sterbeurkunde des früheren Ehegatten nachgewiesen werden.
  • Bei einer vorangehenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft legen Sie bitte eine aktuelle Abschrift des Lebenspartnerschaftsregisters mit Auflösungsvermerk vor. Wenn die vorangehende Lebenspartnerschaft in Bayern begründet wurde, erhalten Sie  diese Abschrift beim Standesamt des Begründungsortes, bzw. beim Standesamt am Amtssitz des Notars, der diese Lebenspartnerschaft begründet hat.
  • Zusätzlich zu den Nachweisen der unmittelbar vorangegangenen Ehe oder Lebenspartnerschaft sind alle früheren Ehen/Lebenspartnerschaften und die Art ihrer Auflösung anzugeben und glaubhaft zu machen. Geeignete Nachweise sind z.B. beglaubigte Abschriften aus den als Heiratseintrag fortgeführten Familienbüchern, oder aktuelle Abschriften aus den Lebenspartnerschaftsregistern. 

In allen anderen Fällen sollte zumindest einer der beiden Partner persönlich beim Standesamt vorsprechen.

Kirchenaustritt

Hier finden Sie alles zum Thema Kirchenaustritt in der Übersicht.

1. Was brauche ich, um aus der Kirche auszutreten?

  • Gültigen Personalausweis

2. Was kostet mich ein Kirchenaustritt?

  • 35,00 €. Dies ist bar oder mit EC-Karte bei Austritt zu bezahlen.

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadt Langenzenn
  • Friedrich-Ebert-Straße 7
  • 90579 Langenzenn

Öffnungszeiten

  • Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Dienstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
zum Seitenanfang